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Mann schippt Schnee (Quelle: dpa, Matthias Hiekel)

Pflichten im Winter

Schnee schippen und streuen

Was ist ein Winter ohne Schnee? Die Flocken rieseln und man freut sich, wenn die weiße Pracht liegen bleibt. Für Mieter und Vermieter beginnen aber die Unannehmlichkeiten: Schnee schippen und streuen! Doch wer ist verpflichtet zu schippen? Wo muss geschippt werden?

Generell muss der Schnee geräumt und Wege gestreut werden. So schreibt es die Verkehrssicherungspflicht vor. Auf öffentlichen Gehwegen muss die Kommune für einen geräumten Gehweg sorgen. Allerdings gibt es die gesetzliche Möglichkeit, diese Pflicht auf die Straßenanlieger bzw. Hauseigentümer zu übertragen.

Wer muss ran: Mieter oder Vermieter?

In erster Linie gehört es zu den Räum- und Streupflichten des Vermieters, den Gehweg von Schnee und Eis zu befreien. Im Mietvertrag kann aber eine Klausel festgesetzt werden, dass der Mieter die Winterpflichten übernehmen muss. In diesem Fall ist der Vermieter dazu verpflichtet, zu kontrollieren, ob das auch passiert. Kommt der Mieter seinen Pflichten nicht nach und es passiert auf dem Gehweg ein Unfall, ist er schadensersatzpflichtig.

Wenn es mehrere Mietparteien gibt, ist nicht notwendigerweise nur der Mieter im Erdgeschoss zum Winterdienst verpflichtet. In Wohnanlagen wird meistens ein Winterdienst beauftragt. Falls man doch selbst zur Schneeschippe greifen muss, darf man kein Langschläfer sein. Denn die Gehwege sollten zwischen 7 und 20 Uhr gefahrlos passierbar sein.

Wann muss geschippt bzw. gestreut werden?

Mit dem Räumen des Schnees sollte man anfangen, sobald der Schneefall aufgehört hat. Wenn es also den ganzen Tag schneit, muss man auch nicht den ganzen Tag schippen. Gesteut werden sollte, sobald die erste Glätte eintritt.

Wo muss geschippt bzw. gestreut werden?

In der Regel müssen der Hauseingang, der Weg zu den Mülltonnen, der Weg zum Hof sowie der Gehweg vor dem Haus vom Schnee befreit werden bzw. gestreut werden.

Wohin mit dem Schnee?

Der Schnee darf vom Grundstück nicht auf die Straße geschippt werden. Wenn auf dem Gehweg geschippt wird, muss der Schnee an die Seite geräumt werden, so dass ein Streifen frei bleibt, auf dem zwei Fußgänger Platz haben. In der Regel reichen 80 bis 120 Zentimeter.

Wenn es zum Unfall kommt

Stürzt jemand auf einem schnee- oder eisglatten Gehweg oder dem Hauszugang, kann derjenige Ansprüche (z.B. Schmerzensgeld) gegenüber dem Hauseigentümer geltend machen. Bei Mietshäusern kann der Vermieter in Verantwortung gezogen werden, wenn er seiner Prüfpflicht gegenüber seinen Mietern nicht nachgekommen ist; natürlich auch der streupflichtige Mieter.

Eine private Haftpflichtversicherung sichert Mieter und Eigentümer für solche Fälle ab. Wer Eigentümer eines Grundstücks, Hauses oder Eigentumswohnung ist, benötigt eine Haus- und Grundbesitzer Haftpflichtversicherung. Wie bei allen Haftpflichtschäden haftet der Eigentümer auch hier mit seinem gesamten Vermögen und, bis zur Pfändungsgrenze, mit seinem Einkommen.

Vanessa Witzki

Stand vom 16.12.2009

Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 16.12.2009 wieder. Neuere Entwicklungen sind in diesem Beitrag nicht berücksichtigt.

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Informationen der Berliner Ordnungsämter zum Winterdienst.

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